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Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG II): Was ist neu?

Die mit dem SanktDG II eingeführte Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat den gesetzlichen Auftrag, die Durchsetzung der in den EU-Verordnungen beschlossenen Sanktionen zu gewährleisten und bei der Durchsetzung dieser Sanktionen mit Behörden in anderen EU-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, ohne in die Zuständigkeit anderer staatlicher Stellen einzugreifen. 

Welche Behörde ist für die Überwachung des SanktDG II zuständig?

Am 2. Januar 2023 wurde auf Bundesebene eine Zentralstelle für die Durchsetzung von Sanktionen (ZfS) als Direktion XI der Generalzolldirektion auf der Grundlage des SanktDG II eingerichtet, um die Durchsetzung von Sanktionen sicherzustellen und mit ausländischen Behörden entsprechend den im Außenwirtschaftsgesetz festgelegten Zuständigkeiten von BAFA und Bundesbank zusammenzuarbeiten.

 

Welche Sanktionen sollten Sie in Betracht ziehen?  

Die Sanktionsbestimmungen sind auf den Websites der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der nationalen Regierung zu finden.  

Zu den Sanktionen gehören:

  • das Einfrieren von Vermögenswerten und Geldern;
  • ein Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln und;
  • ein Verbot oder eine Einschränkung der Erbringung von Finanzdienstleistungen. 

 

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