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Verstoß gegen das GwG: Bußgeld

Zusammenfassung

Wer den Verpflichtungen des GwG nicht nachkommt, riskiert eine Geldbuße. Doch welche Konsequenzen birgt eine solche Geldstrafe genau? Und wie können Sie einer solchen Geldbuße entgehen? Auf dieser Seite werden diese Fragen erläutert.

 
Die Nichteinhaltung der Vorschriften des GwG zieht erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich, potenziell sogar hohe Bußgelder. Bei einfachen Verstößen ist mit Bußgeldern von bis zu 150.000 Euro zu rechnen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 GwG). Schwere, wiederholte oder systematische Verstöße können sogar mit Bußgeldern von bis zu 1 Million Euro sanktioniert werden (§ 56 Abs. 3 GwG). Für Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 GwG, welche juristische Personen oder Personenvereinigungen darstellen, können sogar noch höhere Bußgelder verhängt werden.

 

Es ist zu beobachten, dass die Rechtsanwaltskammern vermehrt Bußgelder gegen Rechtsanwälte/-innen verhängen, während sie für Steuerberater/-innen und Notare/-innen noch öfter Bußgelder aussprechen. Bei vielen Anwälten/-innen ist das AML-Verfahren noch nicht vollständig implementiert, jedoch haben diese bisher nur Verwarnungen erhalten. 

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Ausstellung von Verwarnungen durch die Aufsichtsbehörde nicht unbegrenzt erfolgt. Nach dem Bewertungsbericht der FATF im Jahr 2022 werden die Behörden beginnen, Anwälten/-innen bei Nichtbefolgung der GwG-Anforderungen Bußgelder aufzuerlegen. Daher seien Sie vorgewarnt.

 

Gegen wen können Bußgelder verhängt werden?  

Eine Geldstrafe kann gegen den-/diejenige/-n verhängt werden, der/die die Straftat begeht oder daran beteiligt ist. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können strafrechtlich belangt werden. Neben der (beaufsichtigten) Einrichtung kann auch der/die Leiter/-in mit einer Geldstrafe belegt werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auch Mittäter/-innen mit Bußgelder zu belegen.

 

Was sind die Konsequenzen?

Wenn eine Aufsichtsbehörde eine Geldstrafe verhängt, kann die Höhe des Bußgeldes zwischen einigen hundert und mehreren Millionen Euro liegen. Dies hängt von der Art der Straftat und dem betroffenen Unternehmen ab.  

Gemäß Bundesverwaltungsamt werden Bußgelder bei Verstößen gegen § 56 Abs. 1 S. 1 GwG wie folgt berechnet: Grundbetrag * Faktor I (Leichtfertigkeit/Vorsatz) * Faktor II (wirtschaftliche Stärke) * Faktor III (individuelle Verschuldens-/Zumessungskriterien).  

Der Grundbetrag kann 200-1000 Euro betragen. Wenn beispielsweise die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an die registerführende Stelle unterlassen wird, muss ein Grundbetrag von 1000 Euro gezahlt werden. Dieser Betrag wird mit Faktor I multipliziert, der üblicherweise bei 1,5 liegt. Faktor II kann bis zu 25 betragen, und auch dieser wird multipliziert. Faktor III liegt üblicherweise bei 3, kann jedoch zwischen 0,5 und 4 variieren. Nehmen wir an, Sie führen ein mittelgroßes Unternehmen und haben ihr wirtschaftlich Berechtigten nicht gemeldet, dann würde Ihr Bußgeld wahrscheinlich wie folgt aussehen: 1000 (Grundbetrag) * 1,5 (üblicher Faktor I) * 10 (wirtschaftliche Stärke) * 3 (üblicher Faktor III) = 450.000 Euro.

Es ist offensichtlich, dass sich der Betrag bei mehreren Verstößen erheblich summieren kann. Dies ist besonders schmerzhaft, vor allem für kleinere Unternehmen.

 

Wie vermeidet man ein Bußgeld nach dem GwG?

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die Dinge oft schon schieflaufen, bevor die Aufsichtsbehörde sich näher mit einer Akte befasst. Das liegt daran, dass Sie in der Lage sein müssen, ordnungsgemäß nachzuweisen, wie Sie den GwG-Prozess organisieren.

Der Ausgangspunkt ist, dass Sie überhaupt eine GwG-Verwaltung haben und diese auf dem neuesten Stand halten. Stellen Sie sicher, dass AML ein dynamischer Teil Ihres Arbeitsprozesses ist. Wenn Sie Ihre AML-Verwaltung von Beginn der Kundenbeziehung an richtig organisieren, wird sie später viel weniger Zeit und Energie in Anspruch nehmen. Es ist eine sehr große Aufgabe, die man auf einmal erledigen muss. Außerdem wirkt es nicht gerade professionell, wenn Sie noch alle für die GwG erforderlichen Unterlagen von den Kunden/-innen anfordern müssen, wenn der Fall bereits abgeschlossen ist.

Bei genauerer Prüfung von Akten durch Aufsichtsbehörden fällt oft auf, dass bestimmte Entscheidungen nicht dokumentiert wurden. Manchmal fehlen sogar Ausweiskopien in den Akten. Dies deutet darauf hin, dass die Einhaltung des GwG keine hohe Priorität hat.   

Mit einem rationalisierten AML-Verfahren ist es unserer Erfahrung nach unwahrscheinlicher, dass es zu Konflikten mit Aufsichtsbehörden kommt. Immerhin können Sie dann nachvollziehbare und dokumentierte Maßnahmen vorweisen. Zeigen Sie insbesondere, dass Sie sorgfältig über Ihre AML-Politik nachgedacht haben und dass diese in die Praxis umgesetzt wird. 

 

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Dank der vollständigen Automatisierung des AML-Arbeitsprozesses und des Kunden-Onboardings können Sie Kunden/-innen mit Leichtigkeit und Freude gewinnen. Darüber hinaus vermeiden Sie hohe Geldstrafen.

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